Kostenübernahme der Kunsttherapie
durch Versicherungen
Kunsttherapie ist keine Psychotherapie und keine Kassenleistung.
Eine mögliche Erstattung oder Bezuschussung durch private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen oder einzelne gesetzliche Krankenkassen ist abhängig vom Tarif und kann nicht garantiert werden.
Bitte kläre vor der Buchung direkt mit deiner Versicherung:
• Werden kunsttherapeutische Leistungen erstattet oder bezuschusst?
• Ist eine ärztliche Verordnung erforderlich?
• Welche Unterlagen werden benötigt (z. B. Rechnung, Teilnahmebestätigung)?
• Gilt die Erstattung auch für Online-Sitzungen oder Hausbesuche?
Hinweis: Die Kostenübernahme liegt in deiner Verantwortung.
Musterfragen zur Kostenübernahme von Kunsttherapie
Bitte kläre die Kostenübernahme vor Beginn der Sitzungen direkt mit deiner Krankenversicherung. Dabei können folgende Fragen helfen:
1. Werden kunsttherapeutische Leistungen ganz oder teilweise erstattet oder bezuschusst?
2. Erfolgt eine Kostenübernahme im Rahmen von:
• privaten Krankenversicherungen (tarifabhängig)?
• Zusatzversicherungen für alternative Heilmethoden?
• Einzelfallentscheidungen oder besonderen Versorgungsverträgen?
3. Ist eine ärztliche Empfehlung oder Verordnung erforderlich?
4. Welche Voraussetzungen müssen für eine mögliche Erstattung erfüllt sein?
(z. B. Qualifikation der Anbieterin, Rechnungsform, Sitzungsanzahl)
5. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ist eine Kostenübernahme möglich?
6. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
(z. B. Rechnung, Teilnahmebestätigung, Beschreibung der Leistung)
7. Gilt die Kostenübernahme auch für Online-Sitzungen oder Hausbesuche?
Liste von Versicherungen und Versicherungssituationen
bzgl. Kunsttherapie
Hinweis: Kunsttherapie ist keine Psychotherapie und keine Kassenleistung.
Eine mögliche Kostenübernahme erfolgt freiwillig, tarifabhängig oder im Einzelfall und kann nicht garantiert werden.
Hier ist eine übersichtliche Liste von Versicherungen und Versicherungssituationen in Deutschland, bei denen kunsttherapeutische Leistungen manchmal ganz oder teilweise erstattet oder bezuschusst werden:
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1. Private Krankenversicherungen (PKV)
Viele private Krankenversicherungen übernehmen – je nach Tarif – Teile der Kosten für kunsttherapeutische Leistungen, wenn sie unter ergänzende Therapien / Heilpraktiker-Leistungen fallen.
Beispiele aus der Praxis (häufig genannte Anbieter, wobei die Bedingungen individuell geprüft werden müssen):
• Allianz
• Debeka
• Hallesche Krankenversicherung
• Continentale
• R+V Versicherungen
• … (Tarifabhängig)
Wichtig: Ob und wie viel erstattet wird, hängt vom konkreten Tarif ab – es gibt große Unterschiede. Immer vorher bei der eigenen PKV anfragen.
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2. Zusatzversicherungen / Heilpraktiker-Zusatzversicherung
Wenn du gesetzlich versichert bist (GKV), kannst du oft zusätzlich eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung abschließen, die Kosten für alternative bzw. nicht-ärztliche Therapien erstattet.
In manchen Fällen wird über diesen Weg erstattet:
• ARAG
• Barmenia
• Debeka
• DKV
• HanseMerkur
• Signal Iduna
• Württembergische
• (weitere Anbieter möglich – Leistungen stark unterscheidend)
Tipp: Solche Zusatzversicherungen decken oft „Heilpraktikerleistungen“, nicht per se Kunsttherapie, aber viele Versicherer werten kunsttherapeutische Leistungen darüber erstattungsfähig – Tarifdetails vorher klären.
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3. Bestimmte gesetzliche Krankenkassen – Einzelfall oder Vertrag
Kunsttherapie gehört nicht regulär zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), kann aber in Einzelfällen oder über besondere Versorgungsverträge bezuschusst werden:
a) GKV mit individuellen Verträgen (Vertrags- oder Rahmenvereinbarungen)
Bei einigen Krankenkassen gibt es Vereinbarungen, bei denen bestimmte kunsttherapeutische Leistungen erstattungsfähig sein können – meist mit ärztlicher Verordnung und Zusatzforderungen (bitte mich um ein Schreiben diesbezüglich wenn du das prüfen lassen möchtest):
Beispiele:
• Bahn BKK
• BKK Braun Melsungen
• BKK Diakonie
• BKK Ernst & Young
• BKK Mahle
• BKK ProVita
• BKK R+V
• BKK VBU
• Deutsche BKK (Einzelfall)
• HEK BKK
• mhplus BKK
• Securvita BKK
• Vereinigte BKK
Diese Listen können sich ändern und Leistungsumfang sehr unterschiedlich sein – direkte Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse ist immer nötig.
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4. Kostenerstattungsverfahren (GKV)
Auch gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Umständen die Kosten über das Kostenerstattungsverfahren zurückfordern – z. B. wenn kein Kassentherapeut verfügbar ist und eine Leistung dringend erforderlich ist. Dieses Verfahren ist komplizierter und nicht garantiert:
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5. Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten
Neben Versicherungen selbst gibt es weitere Wege, Kosten zu reduzieren oder erstattet zu bekommen:
• Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung (unter bestimmten Voraussetzungen)
• Persönliches Budget für Menschen mit Beeinträchtigung (§ SGB XII)
• Jugendhilfe / SGB VIII für Kinder und Jugendliche in Ausnahmefällen
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Kostenübernahme der Intensivbegleitung durch das Jugendamt
Meine Leistungen sind grundsätzlich selbstzahlerbasiert. Auf Wunsch unterstütze ich euch bei der Antragstellung auf Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII.*
Du kannst wie folgt versuchen, eine Kostenübernahme vom Jugendamt zu bekommen.
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Die Grundlage für die Kostenübernahme ist §35a SGB VIII.
Eltern können beim zuständigen Jugendamt einen Antrag stellen auf:
Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung
Autismus-Spektrum-Störungen fallen in der Praxis häufig darunter, wenn:
• eine fachärztliche Diagnose vorliegt
• eine Teilhabeeinschränkung besteht (z. B. Schule, soziale Integration)
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Wie du die Erstattung beantragen kannst
Schritt 1: Formloser Antrag beim Jugendamt
Du schreibst:
„Hiermit beantragen wir Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII für unser Kind …“
Das geht per E-Mail oder Brief.
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Schritt 2: Erforderliche Unterlagen
Das Jugendamt verlangt in der Regel:
• Fachärztliche oder kinder- und jugendpsychiatrische Diagnose
• Stellungnahme zur seelischen Behinderung
• Schulbericht / Kita-Bericht
• ggf. Förderplan*
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Schritt 3: Hilfeplanverfahren
Wenn der Antrag angenommen wird:
• Hilfeplangespräch
• Festlegung der Stunden
• Festlegung des Anbieters
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Variante A – Vorher Genehmigung beantragen
→ Sicherer Weg
→ Jugendamt entscheidet vor Beginn
Variante B – Selbst zahlen und später Kostenerstattung beantragen
→ Risiko: Jugendamt kann ablehnen
→ Rückwirkende Erstattung ist nicht garantiert
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*Was ich euch zur Verfügung stellen kann
• Leistungsbeschreibung (12 Wochen Intensivbegleitung)
• Stundenaufstellung
• Zieldefinition
• Qualifikationsnachweise
• Honorarübersicht
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Wichtig
Nicht jedes Jugendamt:
• übernimmt externe Elternberatung automatisch
• erkennt jede Ausbildung an
• akzeptiert jeden Anbieter und jedes Angebot
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